Schenkungen steuergünstig auch für Ausländer – 2021
Seit dem Urteil vom 30.12.2020 (noch nicht rechtskräftig) kann jetzt der sogenannte “finiquito” auch für Nicht Mallorquiner in der vorweggenommene Erbfolge genutzt werden.
Letztendlich handelt sich um eine Schenkung zu Lebzeiten, auf den Verzicht des Pflichtteilsrechtes nach mallorquinischen Recht.
Steuervorteil
Der Steuervorteil liegt darin, dass nicht teure mallorquinische Schenkungssteuer zur Anwendung kommt, sondern wie eine Erbschaft mit 1% bis 700.000 EUR besteuert wird. Weitere Steuervorteile wie die Freistellung von der Gewinnsteuer sind umstritten.
Neu ist, dass auch Ausländer dieses besondere mallorquinische Recht anwenden können und zwar nach einer europarechtskonformen Auslegung des Art.50 CB (Gesetzbuch der Balearen) und der europäischen Erbrechtsverordnung 650/2012, welche mit Art.22 die Rechtswahl des Erbrechts des Ansässigkeitsortes erlaubt und bei Erbverträgen der Ansässigkeitsort im Moment der Erstellung des Erbvertrages für das anzuwendende Erbrecht anzuwenden ist.
Voraussetzung
Der Schenker und Ausländer muss seinen dauerhaften Wohnsitz und seine Ansässigkeit auf Mallorca haben, als auch die Immobilie sollte auf Mallorca belegen sein.
Weitere Voraussetzungen dieser Steuervergünstigung
- Verzicht auf Erbrecht und/oder Pflichteilsrecht in notarieller Urkunde.
- fristgemässe Schenkungssteuererklärung nach Art.11b) Verordnung (Erbschaftssteuervergünstigung anzuwenden)
Abstammungsverhältnis. - Eltern Kind Verhältnis, Abkommen, Adoptiert
- Eltern des Schenkers
- Ehegatte