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Legalisierung von ilegalen Immobilien

BOE el Decreto Ley 3/2024

Seit dem 28.05.2024 gilt das neue Gesetz auf Mallorca (Balearen), dass Immobilien (auch Pools) mit verjährten Baurechtsverletzungen (Verjährungszeit 8 Jahre nach Bauende) nunnehr legalisiert werden können.

Sie können damit in das Grundbuch eingetragen werden, obgleich nicht die aktuellen Baunormen der Gemeinde erfüllt sind. Jede Balearen Insel hat separat zu beschliessen, wann das Gesetz schliesslich umgesetzt wird.

Die Legalisierung der rechtswidrigen Immobilien ist an bestimmte Auflagen gebunden, wie die Verbesserung des Energiepasses etc, und die touristische Vermietung bleibt untersagt.

Hervorzuheben bleibt, dass diese Amnestie nicht den rechtswidrigen Zustand aufhebt, es bleibt folglich an der nicht genehmigten Lage im Aussenbereich, jedoch mit einer gesetzlichen Duldung. Daraus folgt, dass zukünftig die Immobilie nicht repariert werden kann, ohne erneut den rechtswidrigen Zustand aufleben zu lassen.

Hervorzuheben ist, dass das Gesetz eine Laufzeit von 3 Jahren hat und in dieser Zeit der Antrag bei der Gemeinde auf Legalisierung gestellt werden muss.

Es handelt sich um die sogenannte solicitud de licencia extraordinaria de legalización. (Antrag auf ausserordentliche Legalisierung).

Im folgenden der Gesetzestext

Disposición adicional séptima Procedimiento de legalización extraordinaria de edificaciones, construcciones, instalaciones y usos existentes en suelo rústico

1. Las edificaciones, las construcciones, las instalaciones y los usos existentes en suelo rústico respecto de los cuales a la entrada en vigor de este decreto ley ya no sea procedente adoptar las medidas de restablecimiento de la legalidad urbanística, se pueden legalizar con carácter extraordinario en el plazo máximo de tres años, sin que sean de aplicación las condiciones y los parámetros urbanísticos aplicables con carácter general a las edificaciones en suelo rústico, con todos los derechos y deberes inherentes a las obras llevadas a cabo con licencia, con excepción de lo que dispone el último párrafo del apartado 7.

Para aplicarlo en suelos incluidos dentro del ámbito de la Ley 1/1991, de 30 de enero, de espacios naturales y de régimen urbanístico de las áreas de especial protección de las Illes Balears, se tiene que entender que ha prescrito la acción de restablecimiento de la legalidad urbanística si se acredita la finalización de la edificación, la construcción o la instalación o la implantación del uso con anterioridad al día 10 de marzo de 1991.

Con respecto a los usos o cambios de uso vinculados a edificaciones, construcciones o instalaciones determinantes de la comisión de una infracción, estos se pueden legalizar cuando haya prescrito la acción de restablecimiento de la legalidad urbanística en relación con el uso irregular, teniendo en cuenta las siguientes reglas:

a) Para los usos o cambios de uso implantados antes del 29 de mayo de 2014, el cómputo del plazo de prescripción se entiende iniciado en la fecha que se implantan.

b) Para los usos o los cambios de uso implantados a partir del 29 de mayo de 2014, el cómputo del plazo de prescripción se entiende iniciado en la fecha que finalizan.

2. El procedimiento lo tiene que iniciar la persona interesada, ante el ayuntamiento correspondiente, con la solicitud de licencia de legalización extraordinaria, a la cual se tiene que adjuntar un proyecto técnico de legalización, adaptado a las particularidades derivadas de esta disposición, el cual tiene que incorporar las medidas de carácter ambiental que supongan una reducción de la contaminación lumínica y un incremento de la eficiencia energética o hídrica de la edificación, la construcción o la instalación mediante la utilización de materiales, técnicas y sistemas constructivos, cambio de instalaciones, generación de energía renovable, instalaciones de depósitos de agua o cualquier otro sistema de reducción del consumo energético o hídrico de la red, y también sistemas de depuración de agua adecuados en cada caso al Plan Hidrológico de las Illes Balears.

Asimismo, en los casos en los que el uso de que se trate en cada caso constituya una actividad a los efectos de la Ley 7/2013, de 26 de noviembre, de régimen jurídico de instalación, acceso y ejercicio de actividades en las Illes Balears, se tiene que incorporar el proyecto técnico de legalización el correspondiente proyecto de actividades, en el cual se tienen que prever las modificaciones que, si procede, sean legalmente exigibles para cumplir la normativa vigente en materia de actividades.

3. La legalización extraordinaria queda sujeta al pago de las mismas tasas y de los mismos impuestos previstos en la normativa para las nuevas edificaciones, construcciones o instalaciones.

Asimismo, la persona interesada tiene que abonar en el ayuntamiento una prestación económica. Las cantidades ingresadas por este concepto se tienen que destinar a la adquisición, la recuperación, la protección y la gestión sostenible de espacios y recursos naturales o a la dotación del patrimonio municipal de suelo.

La prestación económica a la que se refiere el párrafo anterior se tiene que fijar en la misma resolución por la cual se acuerde la legalización extraordinaria, por aplicación de los porcentajes expuestos a continuación respecto del coste de ejecución material de la edificación, construcción o instalación objeto de legalización extraordinaria que conste en el expediente:

a) El 10% si la legalización se solicita en el primer año de la vigencia de este procedimiento.

b) El 12,5% si se solicita en el segundo año.

c) El 15% si se solicita en el tercer año.

El coste de ejecución material se tiene que calcular de acuerdo con los valores que correspondan a la fecha de la solicitud de legalización extraordinaria.

En los casos de legalización extraordinaria de usos o cambios de uso vinculados a edificaciones, construcciones o instalaciones, los porcentajes anteriores se tienen que aplicar sobre el coste de ejecución material de la edificación, construcción o instalación vinculada al uso siempre que esta edificación, construcción o instalación no sea objeto también de legalización extraordinaria en el marco de esta disposición, caso en el cual únicamente se tiene que exigir la prestación económica correspondiente a la legalización de la edificación, construcción o instalación.

4. No obstante, y con respecto a los solicitantes sometidos al impuesto sobre la renta de las personas físicas, la prestación económica que resulte de aplicar los porcentajes mencionados en el apartado anterior se tiene que reducir en los siguientes porcentajes:

a) En un 50% cuando se trate de contribuyentes la base imponible total de los cuales, calculada en la media de la correspondiente a los cuatro últimos ejercicios fiscales, no rebase los 33.000 euros en caso de tributación individual o los 52.800 euros en caso de tributación conjunta.

b) En un 25% cuando se trate de contribuyentes la base imponible total de los cuales, calculada en la media de la correspondiente a los cuatro últimos ejercicios fiscales, no rebase los 52.800 euros en caso de tributación individual o los 84.480 euros en caso de tributación conjunta.

5. El procedimiento extraordinario regulado en esta disposición adicional no es aplicable a los siguientes casos:

a) Las edificaciones, construcciones o instalaciones que, de acuerdo con el planeamiento vigente, queden sujetas a expropiación, cesión obligatoria y gratuita o derribo.

b) Las edificaciones, construcciones o instalaciones situadas en el dominio público, en la zona de protección de las carreteras o en las servidumbres derivadas de la legislación de costas.

c) Las edificaciones, construcciones, instalaciones y usos que impliquen el ejercicio de una actividad para la cual se requiera, de acuerdo con la legislación sectorial vigente, la adquisición de plazas, cuotas u otros derechos de carácter público y limitado.

d) Las edificaciones, construcciones o instalaciones en las que se desarrollen actividades sujetas a la previa declaración de interés general a que se refiere la Ley 6/1997, de 8 de julio, de suelo rústico de las Illes Balears, cuando la actividad de que se trate en cada caso no sea declarada de interés general de acuerdo con el artículo 26 de la citada Ley, sin que resulte aplicable a los efectos de la presente disposición adicional el inciso final del artículo 30.3 de dicha Ley.

De acuerdo con eso, las eventuales solicitudes que se presenten en relación con las edificaciones, construcciones, instalaciones o usos mencionados en las letras anteriores se tienen que inadmitir a trámite, con las comprobaciones previas que a este efecto se estimen adecuados.

6. En el expediente que se tramite, únicamente se tienen que incorporar los informes o las autorizaciones sectoriales requeridos por la normativa estatal o europea para los casos de legalización ordinaria de actos y usos ilegales previstos en la legislación urbanística.

De acuerdo con ello, no son exigibles, entre otros informes o autorizaciones previstos en la normativa autonómica o local, el informe del artículo 36.2 de la Ley 6/1997 antes mencionada.

7. El plazo máximo para resolver y notificar la resolución final a la persona interesada es de seis meses, y el efecto del transcurso de este plazo máximo habilita al interesado a considerar desestimada la solicitud por silencio negativo, sin perjuicio de la obligación del ayuntamiento de resolver y de notificar la resolución expresa.

La resolución en virtud de la cual se otorgue, si procede, una licencia de legalización extraordinaria de una vivienda tiene que hacer constar expresamente la prohibición de destinarlo a la comercialización de estancias turísticas, y esta condición de la licencia se tiene que inscribir en el Registro de la Propiedad en el plazo de tres meses, juntamente, si procede, con la escritura de declaración de obra nueva de la vivienda.

8. Esta disposición despliega efectos una vez que, en el ámbito insular respectivo, se haya adoptado el acuerdo plenario del consejo insular por el cual se decida implantar en el ámbito insular correspondiente este procedimiento de legalización extraordinaria.

Este acuerdo plenario se tiene que publicar en el Boletín Oficial de las Illes Balears, y el plazo de tres años a qué se refiere el apartado 1 empezará a contar a partir de esta publicación.

De acuerdo con eso, todas las solicitudes presentadas en este plazo de tres años se tienen que tramitar y resolver de conformidad con lo que establece esta disposición, con independencia que la resolución final del procedimiento se produzca dentro de este plazo de tres años o más allá de este plazo.

9. En los casos a que se refiere el último párrafo del apartado 2, una vez concedida la licencia de legalización extraordinaria y ejecutadas, si procede, las modificaciones previstas en el proyecto de actividades, se tiene que presentar la declaración responsable correspondiente, junto con la documentación adicional que corresponda, en los términos que establecen los artículos 42 y 43 y el resto de disposiciones concordantes de la Ley 7/2013 mencionada.

Touristische Vermietung Mallorca

ANWEISUNGEN FÜR DAS AUSFÜLLEN DES EINTRAGUNGSBUCHS DER TOURISTISCHEN DIENSTLEISTUNGEN IN WOHNHÄUSERN, DIE TOURISTISCHE AUFENTHALTE VERMARKTEN.

Rechtlicher Kontext des Eintragungsbuch:

Das Eintragungsbuch wurde gemäß Artikel 51 des Gesetzes 8/2012 vom 19. Juli über den Tourismus auf den Balearen, geändert durch das Gesetz 3/2022 vom 15. Juni, über dringende Maßnahmen für die Nachhaltigkeit und die Kreislaufwirtschaft des Tourismus auf den Balearen, erstellt.

Wo kann ich das Eintragungsbuch besorgen?

Das Eintragungsbuch kann von der Website des Consell de Mallorca unter der Rubrik „Documents relacionats“ unter folgender Adresse heruntergeladen werden:

https://web.conselldemallorca.cat/turisme

Wer soll das Buch besitzen?

Personen oder Einrichtungen, die touristische Aufenthalte in Wohngebäuden vermarkten, müssen ein Eintragungsbuch führen.

Für jede Wohnung muss ein Eintragungsbuch geführt werden.

Das Eintragungsbuch ist während der Aufenthalte von Touristen auf dem neuesten Stand zu halten.

Format des Eintragungsbuchs:

Das Eintragungsbuch kann in verschiedenen Formaten geführt werden:

  • physisches (Papier-)Format, das handschriftlich ausgefüllt wird.
  • in Digitalformat, indem es direkt am Computer ausgefüllt wird.

Beide müssen dem Inspektionsdienst stets zur Überprüfung und Datenkontrolle zur Verfügung stehen.

Deckblatt ausfüllen:

Bestellnummer: Geben Sie im ersten Buch die Nummer 01 an. Weiter mit 02, 03, …. in den folgenden Büchern.

Name des Unternehmens: Geben Sie den Namen des Unternehmens an.

Anschrift: Anschrift des Betriebs.

Plätze: Anzahl der zugelassenen Plätze.

Betreiber: Name der betreibenden Person oder Einrichtung.

Symbol: Kennzeichnung des ETV-Schild (abkürzung für Estancias turísticas en viviendas – Touristische Aufenthalte in Unterkünften-)     

Datum, an dem das Buch heruntergeladen wurde: Datum, an dem das Buch heruntergeladen wurde.

Anmeldeformulare ausfüllen:

Datum der Leistung: Datum, an dem die Leistung in der Wohnung erbracht wird.

Art der Leistung: Es müssen Leistungen ausgewählt werden, die an dem angegebenen Datum erbracht werden sollen.

  • Reinigung vor der Ankunft: Reinigung der Immobilie vor der Ankunft eines neuen Kunden.
  • Reinigung während des Aufenthalts: Reinigung während des Aufenthalts des Kunden, gemäß Vertrag.
  • Sonder-Reinigung: Jede andere Art von Reinigung, die sich von den vorhergehenden unterscheidet. Die Art der durchgeführten Reinigung ist in den Bemerkungen anzugeben.
  • Bereitstellung von Bettwäsche/Wäsche: Bereitstellung von Bettwäsche, Wäsche, Haushaltswaren für jedes Zimmer oder deren Ersatz, wenn sie fehlen. Es wird für jeden Eintrag als Minimum angegeben werden.
  • Vorhandsein von sonstiger Ausrüstung: Lieferung sonstiger Ausrüstungen, die als zweckmäßig erachtet werden, anzugeben.
  • Wartung der Anlagen: Vorbeugende oder korrigierende Wartungsmaßnahmen an den Anlagen der Wohnung. Die Art der durchgeführten Wartungsarbeiten (Austausch von Glühbirnen, Reparatur von Elektrogeräten, Reparatur oder Wartung des Swimmingpools usw.) ist in den Anmerkungen anzugeben.
  • Sonstiges: Feld für jede anderen Dienstleistung, die in der Verordnung festgelegt werden kann. Vorläufig nicht zu wählen.

Person/Einrichtung, die die Leistung erbringt: Die Person oder Einrichtung, die die angegebenen Leistungen erbringt, muss angegeben werden.

Werden die für ein und dasselbe Datum einzutragenden Dienstleistungen von verschiedenen Personen oder Einrichtungen erbracht, so ist für jede von ihnen eine Eintragung vorzunehmen, in der die von ihr erbrachten Dienstleistungen angegeben werden.

Was ist zu tun, wenn das Buch vollständig ausgefüllt wurde?

Wenn das Buch vollständig ist, muss ein weiteres Buch heruntergeladen und in Bezug auf das vorherige Buch fortlaufend nummeriert werden.

Das vollständige Buch ist aufzubewahren und dem Kontrolldienst zur Verfügung zu stellen, um seine Ausfüllung zu belegen.

Was ist bei Verlust/Zerstörung zu tun?

Dieser Umstand ist durch eine schriftliche Erklärung der Person, die touristische Aufenthalte in Wohnunterkünften vermarktet, zu begründen, wobei die ihr zur Verfügung stehenden Nachweise vorzulegen sind, und dieser Umstand ist im Genehmigungsdokument zu vermerken.

Dieses Dokument ist an die Servei d’Inspecció i Estrategia Turística de la Direcció Insular de Transició i Ordenació Turística (Dienststelle für Tourismuskontrolle und -strategie der Direktion für Tourismusübergang und -planung der Insel) zu richten.

Es wird ein weiteres Buch heruntergeladen, das mit der gleichen Nummer wie das verlorene oder zerstörte Buch nummeriert ist und in dem die Eintragungen des vorherigen Buches wiedergegeben werden.

Immobilienkauf – Pool Baugenehmigung


Nicht selten ist es, dass man bei einer juristischen Vorkontrolle des Immobilienkaufes bemerkt, dass ein Pool existiert, der nicht im Grundbuch eingetragen ist.

Dies ist ein rechtlicher Mangel, der vom Verkäufer behoben werden muss. 

Der Grund für diesen Mangel kann Unwissenheit sein, da ein Pool baugenehmigungspflichtig ist, aber auch Nachlässigkeit, welche schwerwiegende Folgen, von Bußgeldern bis zum Abriss haben kann, die auch den Immobilienkäufer als Rechtsnachfolger der Immobilie treffen können.

Schon im Jahre 2001 hat das oberste spanische Zivilgericht festgestellt, dass ein Pool von 4 mx7mx1.5m eine sogenannte große Baugenehmigung mit Projekt eines Architekten benötigt.

Seit dem haben sich die Gesetze weiterentwickelt und es wird zwischen großer Baugenehmigung (obra mayor) und kleiner Baugenehmigung (obra menor) unterschieden. Letztlich hat jede Gemeinde in Spanien die Entscheidungsgewalt, folglich kann Calvìa anders entscheiden, als die Gemeinden von Andratx, Llucmayor, oder Felanitx, doch die Gesetzesgrundlage ist von der Gemeinde zu beachten.

Das Gesetz RD742/2013 unterscheidet öffentlich zugängliche Pools, Typ 3 A (Pool in einem Mehreinfamilienhaus, Pool auf Ackerland (rustico), Pool in einem Landhotel (agroturismo), die mit der großen Projektierung und Baugenehmigungspflicht versehen sind, wogegen Pools vom Typ 3 B für sogenannte Einfamilienhäuser und die ausschließlich der Eigennutzung dienen, nur eine kleine Baugenehmigung ohne Projektierung durch einen Architekten verlangen. 

Dies ist abhängig von der Grösse, Lage und Gemeinde. Fragen Sie hierzu Ihren Architekten.

VERMÖGENSSTEUER MALLORCA

Vermögenssteuer Spanien 2024 – Pflicht auch für Nichtsteuerresidenten mit Immobilieneigentum

Aktuell 01.01.2024

Die Vermögenssteuer wurde auf Mallorca oder anderen Balearen Inseln nicht abgechafft, jedoch der Freibetrag von 700.000,00 EUR auf 3 Mio EUR erhöht. Dies geschah mit dem Gesetz 12/2023. Obgleich man mit 2 Mio EUR noch keine Vermögenssteuer zahlen müsste, ist man jedoch verpflichtet, die Vermögenssteuererklärung abzugeben. Für Nichtsteuerlich Ansässige gilt nur das in Spanien belegene Vermögen, ebenso wie für Beckham Ley Sondersteuerpflichtige.

Im übrigen gilt die folgende progressive Besteuerungstabelle in der Vermögensteuer auf Mallorca, Ibiza, Menorca etc

Base liquidable desde €Cuota íntegra (€)Resto base liquidable hasta €Tipo de gravamen (%)
00170.472,040,28
170.472.04477,32170.465,000,41
340.937,041.176,23340.932,710,69
681.869,753.528,67654.869,761,24
1.336.739,5111.649,061.390.739,491,79
2.727.479,0036.543,302.727.479,002,35
5.454.958,00100.639,065.454.957,992,90
10.909.951,99258.832,84En adelante3,45

Aktuell 13.02.2022

Die spanische Regierung reagiert auf das Urteil aus Bruessel und wendet ab dem 31.03.2022 auch rückwirkend ab dem 01.01.2020 die Verjährung von 4 Jahren von Steuerrechtsverletzungen auf die informative Steuererklärung, Modell 720, an. Das Bussgeld ist auf 50% der nicht eingezahlten Steuerzahllast begrenzt. Hier ist abzuwarten, wie das Gesetz formuliert wird, da das Modell 720 keine Steuerlast auslöst, sondern nur mögliche Einkommensteuernachzahlungen nach sich ziehen kann.

 

Weitere Informationen zur Vermögenssteuer in Spanien

RIB Mallorca – Investition 2024

Steuer Sparen

Die Firmengründung in Mallorca ist nach der aktuellen Steuerreform, seit dem 01.01.2023 in Kraft, nunmehr steuerlich interessanter.

Der normale Körperschaftssteuersatz von 25% für eine spanische GmbH (SL) sei es als Tochtergesellschaft oder auch als Betriebsstätte einer deutschen GmbH oder Gmbh Co & KG, kann auf ca 3% gemindert werden, wenn im Rahmen von Investitionen auf Mallorca die sogenannte RIB (reserva de inversiones de Baleares) genutzt wird.

Bis zum 25.07.2024 ist die Körperschaftssteuererklärung für das Jahr 2023 auf Mallorca abzugeben, folglich ist jetzt im April im Hauptversammlungsbeschluss der spanischen SL zu bestimmen, ob eine steuermindernde Rücklage geschaffen wird.

Bei natürlichen Personen oder GbRs (Gesellschaften buergerlichen Rechts) ist bis zum 30.06.2024 die Einkommensteuererklärung abzugeben und entsprechend die RIB anzuwenden.

 

AN WEN IST DIE RIB GERICHTET?

Die Rücklage für Investitionen auf den Balearen (RIB) kann von allen Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, die der Körperschaftssteuer und der Einkommenssteuer für steuerlich Ansässige unterliegen und auf den Balearen ansässig sind. (Betriebsstätte, oder Wohnsitz bei natürlichen Personen).

Diese Rücklage kann von allen natürlichen Personen verwendet werden, die bei der Ermittlung ihres Einkommens für die Einkommensteuer nach der Methode der Überschussrechnung eine Tätigkeit (mit Ausnahme des Schiffbaus, der Kunstfaserindustrie, der Automobilindustrie, der Eisen- und Stahlindustrie und des Steinkohlenbergbaus) in einer Betriebsstätte auf den Balearen ausüben und die diese Rücklage in Sachanlagevermoegen auf den Balearen investieren.

WAS IST DER STEUERLICHE VORTEIL DER RIB?

Bei Körperschaftsteuerpflichtigen (spanische SL (GmbH) oder Betriebsstätte, können in jedem Besteuerungszeitraum bis zu 90 % des nicht ausgeschütteten Teils des erzielten Gewinns zurückgestellt werden.

Steuerpflichtige (gemäss dem spanischen Einkommensteuergesetz) wie natürliche Personen, GbR, etc,  haben einen Anspruch auf einen Abzug von der zu zahlenden Einkommensteuerlast für die Investitionsrücklage. Der Abzug wird durch Anwendung des durchschnittlichen Steuersatzes auf die jährlichen Zuweisungen berechnet und ist auf 80 % der Einkommensteuerlast  begrenzt.

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE INANSPRUCHNAHME DES VORSTEUERABZUGS

Anforderungen an die Buchhaltung:

Die Rückstellung muss in der Buchführung der spanischen Körperschaft oder der Einzelfirma, GbR, mit absoluter Trennung und angemessener Bezeichnung dargestellt  werden und ist während der Zeit, in der die erworbenen Sachanlagegüter in Betrieb bleiben müssen, nicht verfügbar. Daher müssen natürliche Personen, GbR, die von diesem Steuervorteil profitieren möchten, die Buchführung gemäß dem Handelsgesetzbuch führen.

Frist zur Umsetzung der Investition:

Alle Steuersubjekte, die eine Rücklage für Investitionen auf den Balearen gebildet haben und die entsprechende Steuerermäßigung in Höhe dieser Rücklage in Anspruch genommen haben, müssen innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der Steuererhebung für das Geschäftsjahr, in dem die Rücklage gebildet wurde, die Investition dieser Rücklage umsetzen.

Es sind folgende Investitionen möglich:

  • Erwerb von Sachanlagevermögen für Forschung und Entwicklung:
  • Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens oder des immateriellen Anlagevermögens.
  • Vermögensgegenstände, die zur Verbesserung und zum Schutz der Umwelt auf dem Gebiet der Balearen beitragen.
  • Forschungs- und Entwicklungsausgaben, die sich aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Forschung, Entwicklung und technologischer Innovation gemäß Artikel 35.1 und 2 des Gesetzes 27/2014 über die Unternehmenssteuer (LIS) ergeben.

Bei Grundstücken, ob bebaut oder unbebaut, gilt folgendes zu berücksichtigen:

  • Zur Förderung von sozialem Wohnraum, sofern eine entsprechende Einstufung gemäß den Bestimmungen der regionalen Gesetzgebung für die Maßnahmen des Wohnungsplans der Balearischen Inseln vorliegt und durch den Bauträger zur Vermietung vorgesehen ist.
  • Zur Entwicklung von industriellen Aktivitäten, die in die Abschnitte 1 bis 4 des ersten Abschnitts der Steuersätze für Wirtschaftstätigkeiten fallen, wie sie durch den Königlichen Erlass 1175/1990 vom 28. September genehmigt wurden, durch den die Steuersätze und die Anweisungen füf die Steuer auf Wirtschaftstätigkeiten genehmigt werden.
  • Für sozial-sanitäre Aktivitäten, Pflegeheime für Senioren, Altersheime und Zentren für neurologische und körperliche Rehabilitation.
  • Gewerbegebiete, die sich in einem Sanierungsprozess befinden.
  • Für touristische Aktivitäten gemäß dem Tourismusgesetz der Balearischen Inseln vom 19. Juli 2012, deren Erwerb die Sanierung eines touristischen Betriebs zum Ziel hat.

Im Falle von immateriellen Anlagevermögen darf die Rückstellung nicht in Marken oder nicht patentierten Kenntnissen realisiert werden, wie dies durch die entsprechenden Vorschriften festgelegt wird.

Bei Passagiertransportmitteln auf dem Seeweg müssen diese ausschließlich für öffentliche Dienstleistungen im Rahmen der öffentlichen Interessenfunktionen verwendet werden, die den öffentlichen Bedürfnissen der Balearen entsprechen.

Bei Transportmitteln des Personenverkehrs auf der Straße muss das Unternehmen, in welches investiert wird, seinen steuerlichen Wohnsitz auf den Balearen haben.

Es werden Arbeitsplätze geschaffen, die mit der Investition gemäß dem vorherigen Punkt zusammenhängen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Inbetriebnahme der Investition entstehen. Diese Erhöhung der Belegschaft muss für einen Mindestzeitraum von fünf Jahren aufrechterhalten werden (drei Jahre im Falle eines Nettoumsatzes von weniger als 10 Millionen EUR).

Zeichnung von Aktien oder Beteiligungen, die von Gesellschaften im Zuge ihrer Gründung oder Kapitalerhöhung ausgegeben werden, die ihre Tätigkeit auf den Balearen ausüben, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Diese Gesellschaften müssen diese Investitionen innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der Fälligkeit der Steuer für das Geschäftsjahr, in dem der Steuerpflichtige, der die Aktien oder Anteile an seinem Kapital erwirbt, die Rücklage gebildet hat, tätigen.

Die auf diese Weise erworbenen Wirtschaftsgüter müssen auf den Balearen in Betrieb bleiben.

Die Höhe des Anschaffungswerts der von der Beteiligungsgesellschaft getätigten Investitionen muss mindestens dem eingezahlten Betrag der erworbenen Aktien oder Beteiligungen entsprechen.

Die Investitionen, die von der Tochtergesellschaft getätigt werden, berechtigen nicht zur Anwendung anderer Steuervorteile.

Diese Investitionen können durch Finanzleasing finanziert werden; in diesem Fall ist der Abzug von der Gesamtsteuerschuld davon abhängig, dass die Kaufoption in dem Jahr ausgeübt wird, in dem sie wirksam wird. Ebenso wird die Realisierung der Investition als erfolgt betrachtet, sobald die Vermögenswerte in Betrieb genommen werden, auch in Fällen des Erwerbs durch Finanzleasing.

Es können vorzeitige Investitionen getätigt werden, die als Realisierung der Rücklage gelten, die aus Gewinnen im Steuerzeitraum, in dem die Investition erfolgt, oder in den darauffolgenden drei Jahren gebildet wird.

Investitionshaltedauerpflicht:


Entscheidend ist, dass die Investition innerhalb der genannten Frist getätigt wird und das Investitionsgut innerhalb der Frist in Betrieb gesetzt wird.

Die Haltedauer des Sachanlagevermoegens ist 5 Jahre und bei Grundstücken 10 Jahre. Sollte das Investitionsgut vor dieser Haltedauer abgeschrieben sein, ist dieses innerhalb von 6 Monaten zu ersetzen.

Was passiert, wenn die Frist zur Investition oder die Mindesthaltedauer nicht erfüllt wird?

Die Nichteinhaltung einer dieser Anforderungen führt dazu, dass der Steuerpflichtige verpflichtet ist, den Betrag, der zu dem damiligen Zeitpunkt steuermindernd geltend gemacht hat, in seine Netto-Steuer einzubeziehen. Diese Anpassung muss in der entsprechenden Einkommensteuer/Körperschaftsteuer für das Jahr vorgenommen werden, in dem die Nichteinhaltung auftrat. Darüber hinaus werden Verzugszinsen für den Betrag der Anpassung aufgrund des Verstoßes erhoben.

Nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung bei der Betreuung von ausländischen Investitionen auf den Balearischen Inseln und der Anwendung der RIB

BAURECHT MALLORCA – ACKERLAND

Illegal erbaute Häuser sollen einfacher legalisiert werden können

Die Mallorquinische Regierung moechte nach Ostern ein neues Gesetz erlassen, um verjährte Baurechtsverstösse auf Ackerland (suelo Rustico) ohne Schutzcharakter durch eine sogenannte Legalisierung in das Grundbuch eintragen lassen zu können.

Damit sollen Gebäude, die ohne Baugenehmigungen erbaut wurden, aber nachträglich genehmigungsfähig wurden, und deshalb der Baurechtsverstoss verjährte, nunmehr in das Grundbuch eingetragen werden können, als auch in das Kataster mit der entsprechenden Grundsteuerfestsetzung.

Grundstückserwerb Mallorca

Immobilienerwerb auf Mallorca

Andere Formen von Immobilienkäufen auf Mallorca, die vom Ausgangsfall eines Verkaufes einer Ferienimmobilie abweichen, und in jedem Fall einer besonderen Beratung und Betreuung beim Immobilienkauf auf Mallorca bedürfen:

Beispiel 1

Bauträger verkauft ein Grundstück zum Bauen.
Besonderheit: Es fällt 21% Umsatzsteuer und 1,5% Dokumentensteuer an und keine Grunderwerbssteuer (2% ab 1 Mio. EUR Kaufpreis).

Beispiel 2

Bauträger verkauft auf Plan einen Neubau oder es handelt sich um einen Neubau mit Erstbezug
Besonderheit: Es ist 10% Umsatzsteuer und 1,5% Dokumentensteuer zu zahlen

Beispiel 3

Spanische SL, Schweizer AG oder Deutsche Gmbh verkauft nicht die Immobilie auf Mallorca, sondern es werden die Gesellschaftsanteile – Aktien der Immobilienholding verkauft.


HINWEIS:

Weitverbreitet ist die Annahme, dass die Grunderwerbssteuer nicht anfiele, wenn der Käufer weniger als 50% der Anteile – Aktien kaufen würde. Diese Annahme ist aber nicht korrekt, da die mallorquinische Finanzbehörde stets die Grunderwerbssteuer verlangt, wenn es sich um kein gewerbliches Unternehmen handelt und dieses Unternehmen mehr als 50% des Vermögens in Immobilienvermögen haelt, welches nicht gewerblich genutzt wird.

Beispiel 4

Es wird die Immobilie, das KFZ und die Yacht zusammen verkauft.

In der Grunderwerbssteuer ist dies zu trennen.
Der Kraftfahrzeugkauf muss in einem separaten Kaufvertrag verbrieft werden. Es ist 8% Grunderwerbssteuer anzusetzen.
Der Yachtkauf muss ebenso in einem separaten Kaufvertrag mit Kaufpreisangabe, den Verkehrswertvorschriften entsprechend, und Schiffsregistereintragung verbrieft werden.

Bootsliegeplatz auf Mallorca erwerben

Beispiel 5

Es findet ein Mietkauf statt, sprich die Miete wird auf den endgueltigen Kaufpreis angerechnet.

Ein Mietvertrag ohne Kaufoption unterliegt der Grunderwerbssteuerpflicht, genauso wie die Kaufoption

Kaufoptionsvertrag. Diese Vertragsart findet sich häufig beim Immobilienkauf und wird auch als “Reservierung” fälscherlicherweise bezeichnet.
Die Kaufoption gibt dem Käufer einer Immobilie einseitig das Recht, in einem bestimmten Zeitraum eine Immobilie zu erwerben. Wenn er dieses Recht nicht ausübt, dann verfällt das Optionsrecht.

Steuerfalle Kaufoption: Die Kaufoption hat den steuerlichen Nachteil, dass das Optionsrecht, beispielsweise 10% vom Kaufpreis schon zu einer Steuerlast in der Grunderwerbssteuer von 8-13% führt und was nicht bekannt ist, dass dieser Steuerbetrag später nicht auf die Grunderwerbssteuer des Gesamtkaufpreis angerechnet werden kann.

EMPFEHLUNG:

Es sollte keine Kauoptionsverträge als Vorverträge zum Immobilienkauf unterschrieben werden, sondern entweder Reservierungen, die auch als promesa bezeichnet werden, oder direkt der Kaufvertrag mit aufschiebender Besitzuebertragung bis zur Vollkaufpreiszahlung.

STEUERTIPPS für Unternehmen auf Mallorca oder Übersiedler aus Deutschland:

Jungunternehmer, die eine neue SL / GmbH gründen und die Immobilie des Firmensitzes erwerben, zahlen statt 8-13%, nur 3.5% Grunderwerbssteuer

Immobilienkauf im technologischen Park, ParcBIT; 0,5% Grunderwerbssteuer

Ermäßigter Steuersatz von 4 %: ab dem 1. Januar 2023 beträgt der anzuwendende Steuersatz 4 %, wenn der Wert der Immobilie 270.151,20 EUR oder weniger beträgt,

Immobilienerwerb mit einer Hypothek auf Mallorca

Kauf einer Immobilie auf Plan Mallorca

Versicherung der Anzahlung 2023

Aufgrund der hohen Immobilienkaufpreise auf Mallorca ist die Option des Grundstückskaufs mit Bauprojekt preislich interessant.

Wenn Sie eine schlüsselfertige Immobilie erwerben, dann zahlen Sie:

  • 10% IVA (spanische Umsatzsteuer)
  • 2% Dokumentensteuer seit der neuen Regelung vom 01.01.2023

Der Gesetzgeber hat dem Verbraucher für den Immobilienkauf auf Plan zur Sicherheit der Bauqualität eine 10 jährige Baumangelversicherung als Pflicht des Bauträgers aufgegeben, als auch eine sogenannte Anzahlungsversicherung, die auch als seguro de caucion bezeichnet wird.

Anzahlungsversicherung

Die Anzahlungsversicherung muss vom Bauträger abgeschlossen werden und hat Gültigkeit ab Erlangung der Baugenehmigung bis zur schlüsselfertigen Übergabe mit Bewohnbarkeitsbescheinigung.

TIPP:

Um Vermögensschäden zu vermeiden, sollten die Teilzahlungen vor Erlangung der Baugenehmigung gering gehalten oder vermieden werden, da diese nicht versichert sind.

Merke:

Die Anzahlungsversicherung ist zwar gesetzlich vorgeschrieben, doch die Bauträger bieten diese oftmals nicht freiwillig an, da sie erhöhte Kosten auslöst. Deshalb ist schon im Reservierungsvertrag auf die Anzahlungsversicherung zu bestehen.

TIPP:

Gerade zu Beginn des Geschäftsverhältnisse ist es wichtig, dass alle Vertragsbestandteile schriftlich fixiert werden, insbesondere die Garantiepflichten des Verkäufer, die Bau und Übergabefristen, Vertragsstrafen, Bauqualitaetsstandards etc.

Aus diesem Grunde empfehlen wir, dass Sie unsere Kanzlei schon vor Unterschrift jedweder Vereinbarung kontaktieren, um den Immobilienkauf auf Plan in Spanien auf eine zuverlässige Vertragsgrundlage zu stellen, die auch bei Streit rechtlich durchsetzbare Ansprüche garantiert.

Alternativen zur Anzahlungsversicherung ist eine Bankbürgschaft (aval) oder ein versichertes Bankkonto des Bauträgers.

Letztlich ist zu beachten, dass die Bankbürgschaft innerhalb von 2 Jahren nach Eintreten der Nichterfüllung geltend gemacht werden muss, ansonsten wird sie unwirksam.

Sollte ein Fall der Nichterfüllung von seiten des Bauträgers vorliegen, wie:

  • ausgebliebener Baubeginn
  • wesentliche Bauverzögerung
  • Fristenüberschreitung aus dem Vertrag
  • Nichtfertigstellung, Insolvenz des Bautraegers

dann ist innerhalb von 30 Tagen nach Anmahnung des Bauträgers auf Rückzahlung der Anzahlungen + Gesetzlicher Verzugszins + Steuern und ausgebliebener Rückzahlung die Bank als Schuldner der Bankbürgschaft zur Zahlung aufzufordern.

WICHTIG

Die Bank hat 30 Tage Zeit die Zahlung zu leisten, ansonsten ist gerichtliche Klage zu empfehlen.

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