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26. August 2025
TOURISTISCHE VERMIETUNG AUF MALLORCA, IBIZA

Neue gesetzliche Regelung im Jahre 2025


Antrag auf touristische Vermietung auf den Balearen – Drei Phasen

STÄDTEBAULICHE ZULÄSSIGKEIT

•            Es wird geprüft, ob die Immobilie in einem Gebiet liegt, das für touristische Nutzung zugelassen ist.

•            Grundstücke mit besonderem Schutzstatus oder mit schwerwiegenden Sanktionen sind ausgeschlossen.

•            In bestimmten Fällen (z. B. auf Ibiza) muss die Immobilie mindestens fünf Jahre lang als Hauptwohnsitz genutzt worden sein.

ERWERB VON TOURISTENPLÄTZEN

•            Es müssen Touristenplätze aus dem verfügbaren Kontingent der jeweiligen Insel erworben werden.

•            Auf Mallorca, Ibiza und Formentera gelten Einschränkungen und Moratorien, wobei Ausnahmen laut Gesetzesdekret 4/2025 möglich sind.

•            Für jeden Platz ist eine kommunale Gebühr zu entrichten, deren Höhe je nach Gemeinde variiert.

EINREICHUNG DRIAT

•            Die Erklärung (Verantwortliche Erklärung zur Aufnahme der Tätigkeit) wird bei der autonomen Tourismusbehörde eingereicht.

•            Sie muss enthalten:

•            Bewohnbarkeitsbescheinigung.

•            Haftpflichtversicherung.

•            Technische Unterlagen zur Immobilie.

•            Nachweis über den Erwerb der Touristenplätze.

•            Nach Einreichung darf die Tätigkeit begonnen werden, unterliegt jedoch möglichen Kontrollen.

Wichtig:

Seit 2022 gilt auf einigen Inseln ein Moratorium für neue Lizenzen, wobei Lockerungen erwartet werden. Das Gesetzesdekret 4/2025 bringt neue Verpflichtungen wie die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung und die Solidarhaftung der Mieter.

Mit Wirkung vom 16.04.2025 werden verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit dem Angebot touristischer Unterkünfte auf den Balearen geändert (L Baleares 3/2022, Zusatzbestimmung 1, Fassung durch DL Baleares 4/2025, BOIB vom 15.04.2025; L Baleares 8/2012, Art. 50, 117, 119, 120, 123, Fassung durch DL Baleares 4/2025, BOIB vom 15.04.2025).

Besonders hervorzuheben sind folgende praktische Änderungen:

  • Ausnahmen von der Aussetzung des Erwerbs touristischer Plätze auf Mallorca, Ibiza und Formentera gelten für folgende Fälle:
    • Wenn auf derselben Insel eine Nutzungsänderung einer touristischen Unterkunft gemäß den Bedingungen des Tourismusgesetzes (L Baleares 8/2012, Art. 78) erfolgt.
    • Wenn eine touristisch genutzte Wohnung auf derselben Insel, die ihre Plätze entgeltlich und nicht vorläufig erhalten hat, freiwillig endgültig abgemeldet wird.
    • Wenn ein oder mehrere touristische Beherbergungsbetriebe desselben Eigentümers auf derselben Insel bis zu 20 % ihrer gesetzlich eingetragenen Plätze reduzieren, um diese einem neuen Betrieb desselben Eigentümers zuzuweisen.
    • Wenn ein Eigentümer eine touristisch vermarktete Wohnung oder Ferienwohnung endgültig abmeldet, um die Plätze auf eine andere Wohnung seines Eigentums zu übertragen – unabhängig davon, ob zuvor Plätze eingebracht wurden oder nicht.
  • Begrenzung der Vermietungsdauer: Die Überlassung von Wohnungen wird auf maximal 30 Nächte begrenzt, was nun ausdrücklich als Monatsgrenze in der Norm festgelegt wird.
  • Elektronische Kommunikation: Eigentümer und Vermarkter müssen künftig elektronisch mit der Verwaltung kommunizieren.
  • Solidarische Verantwortlichkeit: Mieter werden neben Eigentümern und Vermarktern ebenfalls für Verstöße bei der Vermarktung touristischer Aufenthalte verantwortlich gemacht. Die Haftung ist solidarisch, wenn der Beteiligungsgrad nicht eindeutig festgestellt werden kann.
  • Neue sehr schwere Verstöße:
    • Nichtausstellung oder fehlerhafte Ausstellung von Rechnungen oder Quittungen für bezahlte Leistungen sowie die Weigerung, nach Aufforderung Reklamationsformulare oder Informationen über die Unterkunft bereitzustellen.
    • Nichtnachweis einer Zertifizierung in einem der vorgeschriebenen Qualitätssysteme oder das Versäumnis, eine eigene Qualitätszertifizierung durch die Tourismusstrategieagentur der Balearen (L Baleares 8/2012, Zusatzbestimmung 4) zu erhalten.
  • Erhöhung der Bußgelder: Die Höhe der Geldstrafen wird gemäß Art. 12 des Gesetzes L Baleares 8/2012 angehoben.
  • Vorläufige Maßnahmen im Bussgeldverfahren: Dazu gehört nun auch die Aussetzung der Ausübung der Tätigkeit.

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