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Touristische Vermietung Mallorca

ANWEISUNGEN FÜR DAS AUSFÜLLEN DES EINTRAGUNGSBUCHS DER TOURISTISCHEN DIENSTLEISTUNGEN IN WOHNHÄUSERN, DIE TOURISTISCHE AUFENTHALTE VERMARKTEN.

Rechtlicher Kontext des Eintragungsbuch:

Das Eintragungsbuch wurde gemäß Artikel 51 des Gesetzes 8/2012 vom 19. Juli über den Tourismus auf den Balearen, geändert durch das Gesetz 3/2022 vom 15. Juni, über dringende Maßnahmen für die Nachhaltigkeit und die Kreislaufwirtschaft des Tourismus auf den Balearen, erstellt.

Wo kann ich das Eintragungsbuch besorgen?

Das Eintragungsbuch kann von der Website des Consell de Mallorca unter der Rubrik „Documents relacionats“ unter folgender Adresse heruntergeladen werden:

https://web.conselldemallorca.cat/turisme

Wer soll das Buch besitzen?

Personen oder Einrichtungen, die touristische Aufenthalte in Wohngebäuden vermarkten, müssen ein Eintragungsbuch führen.

Für jede Wohnung muss ein Eintragungsbuch geführt werden.

Das Eintragungsbuch ist während der Aufenthalte von Touristen auf dem neuesten Stand zu halten.

Format des Eintragungsbuchs:

Das Eintragungsbuch kann in verschiedenen Formaten geführt werden:

  • physisches (Papier-)Format, das handschriftlich ausgefüllt wird.
  • in Digitalformat, indem es direkt am Computer ausgefüllt wird.

Beide müssen dem Inspektionsdienst stets zur Überprüfung und Datenkontrolle zur Verfügung stehen.

Deckblatt ausfüllen:

Bestellnummer: Geben Sie im ersten Buch die Nummer 01 an. Weiter mit 02, 03, …. in den folgenden Büchern.

Name des Unternehmens: Geben Sie den Namen des Unternehmens an.

Anschrift: Anschrift des Betriebs.

Plätze: Anzahl der zugelassenen Plätze.

Betreiber: Name der betreibenden Person oder Einrichtung.

Symbol: Kennzeichnung des ETV-Schild (abkürzung für Estancias turísticas en viviendas – Touristische Aufenthalte in Unterkünften-)     

Datum, an dem das Buch heruntergeladen wurde: Datum, an dem das Buch heruntergeladen wurde.

Anmeldeformulare ausfüllen:

Datum der Leistung: Datum, an dem die Leistung in der Wohnung erbracht wird.

Art der Leistung: Es müssen Leistungen ausgewählt werden, die an dem angegebenen Datum erbracht werden sollen.

  • Reinigung vor der Ankunft: Reinigung der Immobilie vor der Ankunft eines neuen Kunden.
  • Reinigung während des Aufenthalts: Reinigung während des Aufenthalts des Kunden, gemäß Vertrag.
  • Sonder-Reinigung: Jede andere Art von Reinigung, die sich von den vorhergehenden unterscheidet. Die Art der durchgeführten Reinigung ist in den Bemerkungen anzugeben.
  • Bereitstellung von Bettwäsche/Wäsche: Bereitstellung von Bettwäsche, Wäsche, Haushaltswaren für jedes Zimmer oder deren Ersatz, wenn sie fehlen. Es wird für jeden Eintrag als Minimum angegeben werden.
  • Vorhandsein von sonstiger Ausrüstung: Lieferung sonstiger Ausrüstungen, die als zweckmäßig erachtet werden, anzugeben.
  • Wartung der Anlagen: Vorbeugende oder korrigierende Wartungsmaßnahmen an den Anlagen der Wohnung. Die Art der durchgeführten Wartungsarbeiten (Austausch von Glühbirnen, Reparatur von Elektrogeräten, Reparatur oder Wartung des Swimmingpools usw.) ist in den Anmerkungen anzugeben.
  • Sonstiges: Feld für jede anderen Dienstleistung, die in der Verordnung festgelegt werden kann. Vorläufig nicht zu wählen.

Person/Einrichtung, die die Leistung erbringt: Die Person oder Einrichtung, die die angegebenen Leistungen erbringt, muss angegeben werden.

Werden die für ein und dasselbe Datum einzutragenden Dienstleistungen von verschiedenen Personen oder Einrichtungen erbracht, so ist für jede von ihnen eine Eintragung vorzunehmen, in der die von ihr erbrachten Dienstleistungen angegeben werden.

Was ist zu tun, wenn das Buch vollständig ausgefüllt wurde?

Wenn das Buch vollständig ist, muss ein weiteres Buch heruntergeladen und in Bezug auf das vorherige Buch fortlaufend nummeriert werden.

Das vollständige Buch ist aufzubewahren und dem Kontrolldienst zur Verfügung zu stellen, um seine Ausfüllung zu belegen.

Was ist bei Verlust/Zerstörung zu tun?

Dieser Umstand ist durch eine schriftliche Erklärung der Person, die touristische Aufenthalte in Wohnunterkünften vermarktet, zu begründen, wobei die ihr zur Verfügung stehenden Nachweise vorzulegen sind, und dieser Umstand ist im Genehmigungsdokument zu vermerken.

Dieses Dokument ist an die Servei d’Inspecció i Estrategia Turística de la Direcció Insular de Transició i Ordenació Turística (Dienststelle für Tourismuskontrolle und -strategie der Direktion für Tourismusübergang und -planung der Insel) zu richten.

Es wird ein weiteres Buch heruntergeladen, das mit der gleichen Nummer wie das verlorene oder zerstörte Buch nummeriert ist und in dem die Eintragungen des vorherigen Buches wiedergegeben werden.

Touristische Vermietung auf Mallorca im Jahre 2021

Auf Mallorca und den anderen Balearen Inseln, Ibiza, Formentera und Menorca regelt das Gesetz 8/2012 die touristische Vermietung, zusammen mit einem Raumordnungsplan PIAT, der die Verfügbarkeit der touristischen Vermietungsplätze reguliert.

Es ist zu unterscheiden

GEWERBLICHE TOURISTISCHE VERMIETUNG

Gewerbliche Touristische Vermietung von Tagen oder Wochen

  • Hotel: längstens 1 Monat (EAT)
  • Einfamilienhaus: Keine zeitliche Beschränkung der Genehmigung
  • Mehrfamilienhaus mit Stockwerkseigentum: die Genehmigung ist auf 5 Jahre beschränkt und kann verlängert werden. Die Vermietung der einzelnen Zimmer ist untersagt.

Hervorzuheben ist, dass für 4 Vermietungsplätze mindestens ein Bad vorhanden sein muss und die Wohnung behindertengerecht ist.

Zu unterscheiden ist davon,

VERMIETUNG DER EIGENEN WOHNUNG

Die Vermietung der eigenen Wohnung (ETH), nicht länger als 60 Tage im Kalenderjahr.

Voraussetzung ist:

  • Direktvermietung vom Eigentümer ohne Vermittler
  • Kompatibilität mit den Zonen der Gemeinde für touristische Vermietung in Wohngebieten, Mischgebieten:

Im Art.5 und 75 wird ein Zonenplan PIAT auf Mallorca vorgegeben, der die maximale Verfügbarkeit von touristischen Vemietungsplätzen vorgibt, als auch die Voraussetzungen hierfür.
Zu unterscheiden davon ist der Indice für die maximale Anzahl der Vermietungsplätze je Parzellengrösse.

  • Der Eigentümer darf nicht mehr als 2 weitere Immobilien nach Ziffer 1 touristisch vermieten
  • Die Genehmigung ist nach Abgabe der DRIAT auf 5 Jahre begrenzt.
  • Hier ist die Zimmervermietung erlaubt.

LÄNDLICH GEPRÄGTE FINCAS

Zu Beachten sind die Einschränkungen von der touristischen Vermietung auf ländlich geprägten Fincas im PIAT in der Fassung vom 16.7. 20 und die Aufteilung der privaten touristischen Vermietung zur gewerblichen Vermietung und nunmehr unterschieden wird, nach sogenannten Bolsas in Art.17:

  • Gewerbliche touristische Unterkünfte / alojamiento turistico: 15000
  • Private touristische Vermietung: 28000
  • Suelo Rustico Protegido – Geschüztes Agrarland: Verbot der touristischen Vermietung

Die Aufteilung der touristischen Vermietplaetze im Jahre 2018 war nach Gemeindengebieten wie folgt:

Andratx 1961
Artá: 2837
Binisssalem 652
Calvia: 5217Campos: 3965
Felanitx: 4761
Inca 1672
Llucmajor: 7045
Pollenca: 12018
Santanyi: 5377
Son Severa: 2310

Hinweis

Zu COVID Krisenzeiten ist vom 15.05.2020 bis zum 31.12.2021 der Antrag DRIAT in der Stadt Palma de Mallorca nicht zulässig.

Gerne stehen wir Ihnen für den Antrag auf die touristische Vermietung auf Mallorca in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht zur Verfügung.


Wichtig ist, dass mit der Einreichung der sogenannten Verantwortlichkeitserkläerung DRAT sofort mit der Vermietung begonnnen werden, kann, soweit die genannten Unterlagen allesamt vorliegen.

UNTERLAGEN: ANTRAG TOURISTISCHE VERMIETUNGSLIZENZ

  • Nachweis 5 Jahre Wohnungsnutzung
  • Bewohnbarkeitsbescheinigung (cedula de habitabilidad)
  • Energiepass mit der Mindest Einstufung B oder C
  • Kompatibilitätsbescheinigung mit den Gemeindevorgaben zu den touristischen Vermietungsplätzen
  • Bescheinigung der Erlangung der touristischen Vermietungsplätze
  • Im Falle der Vermietung der eigenen Immobilie: Einwohnermeldeamtsbescheinigung
  • Einwilligung der Verwaltung der Eigentümergemeinschaft, dass die touristische Vermietung im Mehrfamilienhaus nicht untersagt ist;
  • Haftpflichtversicherung
  • Kaufurkunde
  • letzter Grundsteuerzahlbeleg mit Katasterwert

STEUERPFLICHTEN TOURISCHE VERMIETUNG

Die Steuerpflichten bei einem Nichtsteuerresidenten, der nicht in Spanien steuerlich ansässig ist und nur Übernachtung anbietet ohne Hotelserviceleistungen:

  • Anmeldung der touristischen Vermietung bei der staatlichen Finanzbehörde (AEAT).
  • Quartalsmeldungen in der Steuererklärung 210 mit 19% Steuerlast auf den Gewinn.
  • Leerstandsmeldung für die nicht vemieteten Zeiträume im Folgejahr.
  • Buchhaltung mit Überschussrechnung und Inventarerstellung für die Abschreibung von Gebäude und beweglichen Gütern.
  • Zahlung der Touristensteuer an die Balearische Regierung mit den Optionen, der jährlichen und der Quartalsmeldung

SONSTIGES


Einkommensteuer:

Sollte ein in Deutschland Ansässiger auf Mallorca touristisch vermieten, dann sind im laufenden Kalenderjahr in Spanien die Quartalsmeldungen abzugeben und im Folgejahr in der deutschen Einkommensteuererklärung die Anlage VuV, AuS zu nutzen.

Auf Mallorca bezahlte Gewinnsteuer aus Vermietung kann in Deutschland nach Art.6 DBA Spanien Deutschland in Deutschland angerechnet werden.

Polizeirecht:

Jeder Gast muss innerhalb von 24 Stunden bei der spanischen Polizei online gemeldet werden. Hier erledigen wir gerne die Erstanmeldung für Sie.