IMMOBILIENKAUF MALLORCA – STEUERPFLICHTEN
Bei einem Immobilienkauf auf Mallorca gibt es kurzfristige Steuerpflichten, die in 30 Tagen nach dem Notartermin zu erledigen sind und langfristige Steuerpflichten, die man während der gesamten Eigentumszeit erfüllen muss.
In Spanien gilt das Prinzip der Selbstveranlagung, sprich Sie müssen freiwillig und fristgemäß die Steuererklärung einreichen, ohne Aufforderung der Finanzbehörde.
Erfüllen Sie nicht selbst die Steuerpflicht, verhängt das spanische Finanzamt direkt Bußgeld und Verzugsaufschlag.
TIPP:
Nutzen Sie unser Immobilienkaufservicepaket für Ihren Immobilienkauf auf Mallorca oder auch Teneriffa, Gran Canaria, so dass Sie sorglos Eigentum erwerben und eine kurzfristige und langfristige Betreuung vor und nach dem Immobilienkauf in deutscher Sprache auf Mallorca haben und auch einen Ansprechpartner in unseren deutschen Kanzleistandorten, Tettnang, (Bodensreeraum), Berlin, Hannover, Weinheim.
Kurzfristige Steuerpflichten beim Immobilienkauf
Kurzfristige Steuerpflichten beim Immobilienkauf auf Mallorca für eine natürliche Person, deutsche Gmbh, oder SL (spanische GmbH):
- Grunderwerbssteuer (30 Tagesfrist nach dem Notartermin) bei der Finanzbehörde auf Mallorca ATIB
- Steuerrückbehalt 3% beim Kauf vom Nichtsteuerresidenten (30 Tagesfrist) bei der staatlichen Finanzbehörde AEAT
- Rückbehalt gemeindliche Wertzuwachssteuer – plusvalia municipal (sollte die Gemeinde 6 Monate lang nicht auf die Erklärung reagieren, kann wegen Verwaltungsverzug die Zahlung ausgesetzt werden – aktuelle Rechtsprechung 2021)
Langfristige Steuerpflichten, die sich jährlich wiederholen
- Grundsteuer (IBI) bei der Gemeinde
- Quartalsmeldungen bei Vermietung mit 19% Steuerlast auf den Gewinn (Erklärungsformular 210)
- Eigennutzungssteuer für eigengenutzte Immobilien – einmal jährlich (Erklärungsformular 210)
- Vermögenssteuer bei einem Anschaffungspreis der Immobilie ab 700.000 Euro.
Die Steuererklärung 210 ist obligatorisch für jeden Immobilieneigentümer in Spanien, Mallorca, der nicht steuerlich in Spanien ansässig ist.
Definition Steuerliche Ansässigkeit:
Nach der spanischen gesetzlichen Regelung, Art.9 LIRPF, ist eine Ansässigkeit in Spanien gegeben, wenn man länger als 183 Tage im Kalenderjahr sich in Spanien aufhält.
Steuerfalle:
Ehegattin lebt mit Kindern auf Mallorca und Ehegatte in Deutschland. Die spanische Finanzbehörde vermutet die steuerliche Ansässigkeit von der ganzen Familie auf Mallorca mit unbeschränkter Einkommensteuerplicht und Vermögenssteuerpflicht. In solchen Fällen ist eine Beratung durch unsere Kanzlei dringendst zu empfehlen.
Wenn dies nicht der Fall ist, ist man steuerlich ein sogenannter Nichtresident, d.h. wenn man Immobilieneigentum auf Mallorca hat, dann muss eine jährliche Steuererklärung im Modell 210 abgegeben werden.
Wie hoch ist die Steuerlast?
Die Eigennutzungssteuer ist keine Ertragssteuer.
- Besteuerungsgrund: Immobilieneigentum in Spanien mit Selbstnutzung (nicht Grundstück ohne Bebauung)
- Berechnungsgrundlage: Katasterwert x 2% (Ausnahmefälle: 1.1%)
- Steuersatz: 19%
- Abgabezeitpunkt: bis zum 31.12. des Folgejahres
Beispiel:
Immobilienkauf 2021: erste Abgabe bis zum 31.12.2022
Unser Honorar für die Erstellung 107 Euro.
Abzugsfähigkeit in der deutschen Einkommensteuer: Nein, da keine Ertragssteuer.
Einreichungsvoraussetzungen und notwendige Daten
- NIE Nummer des Steuerpflichtigen
- Anmeldung der NIE Nummer bei der spanischen Steuerbehoerde
- Geburtsdatum
- Katasterwert und Anschrift der Immobilie auf Mallorca
- Bankkonto zur Belastung
Einreichungsverfahren zu empfehlen: Es gibt nicht mehr die Möglichkeit der Einreichung in Papierform, sondern nur noch elektronisch oder bei einer spanischen Bank mit Bareinzahlung.
Elektronische Einreichung mit Belastung auf einem spanischen Bankkonto zum 31.12. ( in der Praxis nicht zu empfehlen, da die Finanzbehörden oftmals die Belastung nicht ordnungsgemäß vornehmen)
WICHTIG: Das Steuererklaerungsformular 210 hat verschiedene Anwendungen, deshalb kann man nicht vom Formular 210 sprechen, sondern muss unterscheiden.
Anwendungsfelder fuer das Modell 210:
- Eigennutzungssteuer jährlich
- Vermietung Spanien Immobilien vierteljährlich
- Differenzbesteuerung bei Steuerrückbehalten in Spanien – Beispiel: Sie vermieten über eine Agentur oder einen Hotelbetreiber, der von der Mietzahlung schon 19% an die Finanzbehörde abführt, dann kann der zu hoch eingezahlte Zahlbetrag innerhalb von 4 Jahren zurückgefordert werden.
- Gewinnsteuer nach Immobilienverkauf – innerhalb von 4 Monaten nach dem Notartermin
TIPP:
Die Steuererklärung 210 gilt für natürliche Personen und juristische Personen (GmbH, spanische SL), jedoch ist es umstritten, ob eine GmbH oder KG mit Immobilieneigentum auf Mallorca auch eine Eigennutzungssteuer zu zahlen hat.
Dies ist im Einzelfall zu prüfen und bei der KG regelmäßig zu bejahen, da diese steuerlich in Spanien transparent ist, sprich der Kommanditist in die persönliche Steuerpflicht gerät.